Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1
Alle unsere Angebote verstehen sich als unverbindlich und freibleibend. Der Verkauf wird erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns verbindlich. Unsere Handelswaren werden ausschließlich unter diesen Bedingungen verkauft. Alle Handelswaren, die vom Käufer oder Verkäufer auf ihren Handelspapieren angegeben werden, sind von den unseren zu unterscheiden, es sei denn etwas anderes wurde unsererseits schriftlich genehmigt.
Artikel 2
An- und Verkäufe durch unsere Submissionen sind erst nach Bestätigung durch uns gültig.
Artikel 3
Alle Handelswaren müssen vor dem Verladen in Empfang genommen und akzeptiert werden. Diese Klausel deckt die Konformität der Handelswaren im Bezug auf Quantität und Abmessungen ab.
Das Verladen durch den Käufer gilt als unwiderrufliche und verbindliche Annahme der Handelswaren. Der Käufer hat somit die Pflicht, die notwendige Kontrolle auszuführen. Bei einer Abnahme durch andere Personen als den Käufer selbst, sind diese immer als Bevollmächtige zu betrachten, die auf Rechnung des Käufers handeln. Die Lieferung der Waren an diese Vertreter gilt als unwiderrufliche Abnahme. Führt unsere Firma die Lieferung selbst aus, erfolgt die Abnahme der Ware immer auf unseren Lagerplätzen. Alle Reklamationen sind mit dem Unterschreiben des Abnahme- und Lieferungsscheines vom Käufer oder dessen Angestellten, welches als verbindliche Annahme der Handelsware gilt, nichtig und rechtsungültig. Jede Reklamation muss unmittelbar beim Empfang der Handelsware schriftlich angezeigt werden. Im Fall des Kaufs und Verkaufs von Holz auf dem Stock sind mit der Abnahme selbst die versteckten Mängel - angesichts der Tatsache, dass diese eventuell versteckten Mängel bei einem Verkauf auch dem Verkäufer nicht bekannt sein können - abgedeckt. Wird der Verkäufer auch mit dem Sägen beauftragt, darf dieser den Zeitpunkt hierfür selbst festlegen. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach der Sägearbeit, auch wenn die Lieferung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Die Zahlung wird in einem solchen Fall trotzdem erst nach der Lieferung fällig.
Artikel 4
Der Versand der Handelswaren erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei einem Versand frei Haus.
Artikel 5
Der Verkäufer ist berechtigt, für alle Bestellposten bis zu 10% mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern.
Artikel 6
Die Liefertermine, obwohl diese auf der bestmöglichsten Einschätzung basieren, gelten nur annähernd und sind unsererseits unverbindlich.
Die Nichteinhaltung eines unverbindlichen Liefertermins durch uns, berechtigt in keinem Fall zum Widerruf oder zur Nichtigkeitserklärung dieser Übereinkunft noch zu einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, einer Vergütung oder Zinsen welcher Art auch immer. Darüber hinaus ist der Käufer in einem solchen Fall zur Abnahme innerhalb von acht Tagen nach Inverzugsetzung, die per Einschreiben eingehen muss, verpflichtet. Nimmt der Kunde die Handelsware nicht ab, kann der Verkäufer von Rechts wegen und ohne erneute Inverzugsetzung zu Lasten des Käufers eine Beendigung des Vertrags verlangen oder eine Zwangsabnahme fordern. Im letzteren Fall wird von Rechts wegen und ohne erneute Inverzugsetzung eine Vergütung von
€ 3,72/m² für die Lagerung der Waren geschuldet.
Artikel 7
Bei den Verkäufen wird stets vorausgesetzt, dass diese die Transport- und Zollkosten, Steuern, Grundstoffpreise, Löhne, Münzwerte etc. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses enthalten.
Im Fall einer Erhöhung der Kosten für Löhne, Brandstoffe oder anderer Stoffe, Transport, Einfuhrrechte, Steuern, Abwicklung sowie bei Münzschwankungen oder -abwertungen oder der Erhöhung für irgendeinen anderen Kostenbestandteil in Höhe von mindestens 5%, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Kosten im selben Maße zu erhöhen. Höhere Gewalt sowie unvorhergesehene und unvorhersehbare Fälle, die die Vertragsausführung erheblich erschweren, entbinden den Verkäufer von seinen Pflichten ohne dass der Käufer hierfür einen Schadensersatz fordern kann.
Artikel 8
Für das Dämpfen und Trocknen von Holz gelten folgende Bedingungen:
1. Der gültige Trockengrad (Feuchtigkeitsprozentsatz) nach einer künstlichen Trocknung sollte weniger als 20% Feuchtigkeit beim Verlassen der Trockenkammer betragen, es sei denn es wurde etwas anderes im Kaufvertrag vereinbart.
2. Für die Bestimmung dieses Trockengrades gilt der Mittelwert zwischen der Messung des Feuchtigkeitsgehaltes an der Oberfläche und der im Inneren des Holzes.
(% Feuchtigkeit innen + % Feuchtigkeit außen):2
Diese Messungen werden nur auf dem Teil des Holzes ausgeführt, das entsteht wenn der Stamm in Längsrichtung mittels Querschnitt in gleichgroße Stücke gesägt wird.
3. Der mittlere Trockengrad wird beim Verlassen aus dem Trockenofen festgestellt. Wir können in keinem Fall für eine eventuelle erneute Aufnahme von Feuchtigkeit des Holzes verantwortlich gemacht werden.
4. Es kann keine Garantie für einen eventuellen Schaden sowie den Trockengrad beim Trocknen von Holz, das dicker als 50 mm ist oder für jedes auf Spiegelschnitt zugeschnittenes Holz gegeben werden.
5. Die Messung des Holzes erfolgt vor dem Trocknen.
6. Der für das Trocknen vereinbarte Preis gilt für einseitig besäumtes Holz.
7. Das Trocknen von unbesäumten Holz: Kubikmeter des Stamms oder Messung im Brett x 1,33.
8. Trocknen für Dritte: die Preise verstehen sich pro m³ für parallel besäumtes Schnittholz. Wenn das Holz nicht mechanisch (Gabelstapler) abgeladen und erneut aufgeladen werden kann, ist ein Zuschlag zu vereinbaren.
9. Trocknen von tropischen Hartholz: (z. B. Schreinerarbeiten für Außenprodukte) Der Tarif gilt pro Monat / Trockenzeit. In Bezug auf den Trockengrad können wir keine Verpflichtungen übernehmen. Das Trocknen eines bestimmten Teilstücks kann verweigert werden, wenn wir das Risiko eines Schadens am Holz als zu groß beurteilen.
Artikel 9
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen, anders lautenden, schriftlichen Vereinbarung unsererseits, sind alle Rechnungen gegen Barzahlung (innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum) in Hasselt zahlbar. Für jeden nicht fristgemäß beglichenen Rechnungsbetrag werden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe des von der Nationalbank Belgiens auf amtlichem Papier veröffentlichten Zinssatzes für Kontokorrentdarlehen zuzüglich 2% (zwei Prozent) berechnet. Wenn ohne triftigen Grund am Fälligkeitstag der geschuldete Betrag nicht oder nur teilweise entrichtet worden ist, wird darüber hinaus nach vergeblicher Inverzugsetzung der Schuldsaldo um 12% erhöht mit einem Mindestbetrag von € 49,58 und einem Maximalbetrag von € 1.487,36, auch wenn ein Zahlungsaufschub gewährt wurde.
Artikel 10
In Streitfällen sind, je nach Wahl des Verkäufers, die Gerichte von Tongeren oder die Gerichte am Wohnort des Käufers zuständig.
Artikel 11
Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen nicht, kann der Verkauf von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung, unbeschadet unserer Rechte auf Schadensersatz und Zinsen, rückgängig gemacht werden. Hierzu ist eine durch den Verkäufer per Einschreiben zu versendende Willenserklärung ausreichend. Das Ziehen und/oder die Annahme von Wechseln oder anderen verhandelbaren Papieren beinhaltet keine Schuldenerneuerung und stellt keine Abweichung von den Geschäftsbedingungen dar. Der Käufer verpflichtet sich dazu, dem Verkäufer als Schadensersatz für den entgangenen Gewinn einen pauschalen Betrag von 15% der Warensumme, für die der Verkauf aufgehoben wurde, zu zahlen (Art. 1184 und 1152 B.W. (BGB)). Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den tatsächlichen Schaden vollständig einzufordern, wenn dieser höher ist.
Artikel 12
Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum an den Waren vor. Der Übergang der Gefahren findet im Augenblick der Bestellung der Ware statt, ungeachtet der Klausel bezüglich des Eigentumsvorbehalts.
Artikel 13
Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Käufers, behalten wir uns das Recht vor, selbst nach einer Teillieferung der Ware, vom Käufer angemessene Garantien zur Einlösung der eingegangenen Verpflichtungen zu fordern. Alle Lieferungen werden bis zum Eingang der verlangten Garantien eingestellt. Falls der Käufer die verlangten Garantien nicht beibringt, ist der Verkäufer berechtigt, alle noch laufenden Verträge von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung als aufgehoben zu betrachten und dem Käufer eine pauschale Entschädigungsleistung von 15% der Warenwertes, für die der Verkauf aufgehoben wurde, in Rechnung zu stellen.
Artikel 14
Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung am Fälligkeitstag macht den geschuldeten Saldo jeder anderen, selbst noch nicht fällig gewordenen Rechnung von Rechts wegen sofort einklagbar.